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Mietverträge

Ein guter Mietvertrag ist die Grundlage, um als Vermieter später keine bösen Überraschungen zu erleben. Bitte entnehmen Sie den unten stehenden Informationen, welcher unserer Mustermietverträge für Sie anwendbar ist. Gerne stehen Ihnen auch unsere Juristen bei der Auswahl des richtigen Mietvertragsmusters zur Verfügung.

Mustermietverträge - Wohnungen und Geschäftsraum - Vollanwendung

Vollanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist voll anwendbar

Altbauten:

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Mustermietverträge - Wohnungen und Geschäftsraum - Teilanwendung

Teilanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist teilweise anwendbar

Nur folgende Bestimmungen des MRG kommen bei diesen Mietverhältnissen zur Anwendung (ansonsten gelten nur die Vorschriften des ABGB über den Bestandvertrag, siehe unten):

Vorteil: Die Mietzinsbegrenzungen des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie insbesondere auch die Regelungen zu den Betriebskosten (§§ 21–24 MRG) und dem Investitionsersatz für Wohnungsmieter (§ 10 MRG) gelten nicht. Der Mietzins kann frei vereinbart werden (freier Mietzins).

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Mustermietverträge - Wohnungen und Geschäftsraum - Nichtanwendung

Nichtanwendung – Das Mietrechtsgesetz ist nicht anwendbar

Vorteil: Die Mietzinsbegrenzungen des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) kommen nicht zur Anwendung, es gibt keine speziellen Kündigungsschutzbestimmungen gemäß § 30 Mietrechtsgesetz (MRG), keine besonderen Befristungsbestimmungen und der Mietzins kann frei vereinbart werden (freier Mietzins).

Achtung: Mietverhältnisse über Ein- und Zweifamilienhäuser die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, fallen in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)!

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Mustermietverträge - KFZ-Abstellplätze

Musterverträge für KFZ-Abstellplätze

Verträge über KFZ-Abstellplätze unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz, sofern die Vermietung nicht in (zeitlichem) Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnung/Geschäftsraum erfolgt (= einheitlicher Vertrag). Werden aber Garagen (nicht aber KFZ-Abstellplätze im Freien) geschäftlich genützt, so ist von einem dem Mietrechtsgesetz durchaus unterliegender Geschäftsraum auszugehen.

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