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Steuerberater Dr. Drawetz informiert

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Aus dem (Nicht)Vorliegen eines Wohnsitzes ergeben sich erhebliche steuerliche Konsequenzen, wie die unbeschränkte oder beschränkte Ein­kommen­steuerpflicht oder auch die Leistung von Wohn­sitz­abgaben. Die Bundes­abgaben­ordnung (BAO) regelt, dass ein Wohnsitz dort begründet wird, wo jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass diese beibehalten und benutzt wird.

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Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebühren­rechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungs­mietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischer­weise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.

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Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde als zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Im Unterschied zur linearen AfA, bei der die Abschreibung über die Nutzungsdauer jährlich in konstanter Höhe erfolgt, ist bei der degressiven AfA ein konstanter Prozentsatz von maximal 30% auf den jeweiligen (Rest)Buchwert vorgesehen.

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Endlich herrscht höchstgerichtliche Klarheit: Wird eine Immobilie unentgeltlich übertragen und behält sich der Geschenkgeber dabei das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu vermieten (sog. „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“), wobei er sich gleichzeitig verpflichtet, dem neuen Eigentümer die durch seine Nutzung bedingte Wertminderung in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu bezahlen (sog. „Substanzabgeltung“), dann unterliegt dieser Vertrag nicht der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz!

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