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FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer informiert

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Der OGH hatte sich rezent mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenaufteilungsvereinbarung im Wohnungseigentum zu befassen. Nach dieser Vereinbarung sind die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen „von den Miteigentümern im Verhältnis der dem einzelnen Miteigentümer zukommenden Nutzfläche zur gesamten Nutzfläche, berechnet gemäß Entscheidung des Magistrats Wien, sohin im Sinn der §§ 17 und 21 ff MRG“ zu tragen.

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