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Fehlende Brand­schutz­tür als er­hebliche Ge­sund­heits­ge­fähr­dung

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 58/23z) hatte sich jüngst in der Voll­an­wendung des MRG mit dem Antrag eines Mieters auf Austausch seiner nicht brand­hemmend aus­ge­führten Wohnungs­eingangs­tür zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:

  • Damit ein ge­sund­heits­ge­fährdender Mangel in die Er­haltungs­pflicht des Vermieters fällt, muss es sich um eine „erhebliche“ Gefahr für die Gesundheit der Bewohner handeln.
  • Im vorliegenden Fall wurde fest­ge­stellt, dass aufgrund der konkreten baulichen Gegeben­heiten des ver­fahrens­gegen­ständlichen Hauses im Fall eines all­fälligen Brandes eine ver­stärkte Gefährdung des antrag­stellenden Mieters und der Bewohner des Hauses vorläge. Die Beurteilung der Vor­instanzen, die Vermieterin habe eine Tür mit einer – abge­sehen von der Brand­schutz­klasse – dem Vor­zustand ent­sprechen­den Ausge­staltung einzu­bauen, bedürfe keiner Korrektur im Einzelfall.
  • Zwar können dem Vermieter gemäß § 6 Abs. 1a MRG Arbeiten zur Beseitigung einer er­heblichen Ge­sund­heits­ge­fährdung nur aufge­tragen werden, wenn sich diese „nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumut­bare Maß­nahmen ab­wenden lässt“. Die Intention dieser Bestimmung liegt zwar darin, die Pflicht des Vermieters zur Abwendung von Ge­sund­heits­ge­fahren in einem gewissen Maß abzumildern. Dabei stellt aber schon der Ge­setzes­wort­laut klar, dass es nicht um den Auf­wand der Maß­nahme selbst geht, sondern darum, dass andere Maß­nahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Ge­sund­heits­ge­fährdung ab­wenden können, also um effektive Alternativ­maß­nahmen.

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