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Die Verletzung einer Auflage im behördlichen Bewilligungsbescheid für die Straßenbauarbeiten führte zu einer Fehleinschätzung der Vorrangsituation durch die benachrangte Autolenkerin. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung des Bauunternehmers im Umfang von 50 Prozent für den von ihr bei dem nachfolgenden Unfall erlittenen Schaden.

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Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt.

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