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Der OGH (7 Ob 148/15p) hat in einer aktuellen Entscheidung die gemeinsame Haftung einer vermietenden Wohnungseigentümerin (vertragliche Haftung) und der Eigentümergemeinschaft (deliktische Haftung) für einen Hauszugang gebilligt, der nicht ausreichend beleuchtet und trotz eines Niveauunterschieds von über einem Meter nur durch eine 22 cm hohe Stützmauer begrenzt war. Grundlage hierfür sind einerseits vertragliche Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und andererseits die deliktische Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB.

 

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„Leistbares Wohnen“ ist eine zentrale politische Forderung, praktisch über alle Parteien hinweg, eine Forderung, der jede/r auf den ersten Blick wahrscheinlich zustimmen würde, zählt Wohnen nun einmal zu den Grundbedürfnissen des Menschen.

Allerdings wird selten konkret definiert, was unter „Leistbarem Wohnen“ verstanden wird.

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Im Wohnungseigentum soll das durch die Judikatur aufgeworfene Problem beseitigt werden, dass Teile der Liegenschaft, die zwar als Zubehör‐Wohnungseigentum gewidmet, aber nicht als solches im Grundbuch eingetragen wurden, als allgemeine Teile der Liegenschaft aufzufassen sind. Mietrechtlich werden zwingende Erhaltungspflichten des Vermieters für mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte geschaffen.

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Haus- Grund- und Wohnungseigentum stellt einen wichtigen Konjunkturmotor dar. Durch Aufträge an die Bauwirtschaft samt Nebengewerbe werden für Sanierungen, Um- Neu- und Zubauten jährlich zahlreiche Arbeitsplätze neu geschaffen, vor allem aber gesichert. Doch überbordende Regulierungen im Mietrecht und Steuerrecht stellen Eigentümerinnen und Eigentümer vor ungeahnte Herausforderungen in der Bewirtschaftung ihrer Immobilie.

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