Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Aktuelles

Von:

Am:

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenuss. Beim ersteren wird das Eigentum an einer Sache, z. B. an einem Zinshaus, übertragen, doch behält sich der Alt-Eigentümer das Fruchtgenussrecht vor und setzt die Vermietung fort. Beim Zuwendungsfruchtgenuss dagegen wird das Fruchtgenussrecht selbst an einen Dritten übertragen.

Von:

Am:

Wir haben im Mietvertrag schriftlich vereinbart, dass Mieter und Vermieter ohne Angabe von Gründen mit einer dreimonatigen Frist kündigen können. Jetzt haben die Mieter aber binnen zwei Monaten gekündigt. Habe ich mich mit meiner Unterschrift, dass ich das Kündigungsschreiben erhalten habe, mit der kürzeren zweimonatigen Kündigungsfrist einverstanden erklärt?

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.