Der OGH hat sich im Zusammenhang mit der Hausbetreuung sehr umfassend mit der Verrechenbarkeit diverser Aufwendungen als Betriebskosten bzw. besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen befasst. Dabei hat er daran erinnert, dass unter dem Titel des Entgelts des Hausbetreuers und „der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben“ nur mit dem Entgelt des Dienstnehmers im Zusammenhang stehende Lasten des Vermieters im Sinne von Lohnnebenkosten überwälzt werden könnten, nicht jedoch sonstige, wenn auch aus dem Dienstverhältnis resultierende gesetzlich auferlegte Verpflichtungen (wie etwa ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen). Als „Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien“ könnten wiederum nur die Aufwendungen für jene Geräte und Materialien auf die Mieter überwälzt werden, die für die eigentliche Hausbetreuung verwendet würden.
In den Wiener Strandbädern Gänsehäufel und Alte Donau werden diese containerartigen Badehütten von Badegästen gemietet und sind außerhalb der Öffnungszeiten des Bades zugänglich und zum Übernachten geeignet. Es stellte sich nun die Frage, ob es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt und daher 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist.
Wer auf seinem Privatgrund einen Spielplatz für Kinder errichten möchte, haftet in vielerlei Hinsicht und muss eine Reihe von Regeln beachten: Wir klären auf.
Fehler und Mängel bei der Mietvertragserstellung werden zunehmend zu einem Problem für Vermieter. Immer mehr Mieter beanstanden die Miethöhe und weitere vertragliche Vereinbarungen. Dies führt immer öfter zu kostspieligen Auseinandersetzungen und langwierigen Streitigkeiten. Egal, ob es um die Mietzinsbildung im Vollanwendungsbereich des MRG (welche Mietzinsart kommt überhaupt zur Anwendung) oder um andere wichtige Aspekte beim Mietvertragsabschluss (wie z.B. gesetzeskonforme und richtige Vereinbarung der Möbelmiete, Vereinbarung über die Wartung der Heiztherme, Erstellung eines Übergabeprotokolls oder der richtigen Wertsicherung und viele wichtige Punkte mehr) geht.
Seit 1. Mai 2016 waren Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, einschließlich der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen einem Umsatzsteuersatz von 13%, statt bisher 10%, zu versteuern. Ab 1. November 2018 ist wieder alles neu – oder eigentlich wieder alles beim Alten.
In einem Doppelinterview teilen Dr. Martin Prunbauer, Präsident des Österreichischen Haus-und Grundbesitzerbundes und Dr. Friedrich Noszek, Präsident des Zentralverbandes Haus und Eigentum ihre Ansichten zur Situation über den österreichischen Hausbestand mit: „Häuser sanieren geht nur mit angemessenen Mitteln.“
Das Verbot eines Lagezuschlags in Gründerzeitvierteln zählt zu den ungerechtesten Einschränkungen, die Eigentümern bei Vermietung von Immobilien widerfährt.