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Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes – also immer dann, wenn der Vermieter Unternehmer, der Mieter aber Konsument ist – ist auch eine vertragliche Begründung von Erhaltungspflichten des Mieters unzulässig. Das heißt, der Vermieter muss für die Kosten der Reparatur oder Erneuerung aufkommen. Nur außerhalb des KSchG können Instandhaltungspflichten des Mieters vereinbart werden.

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Private Immobilienverkäufer machen sich oft nur wenig Gedanken über den Verkaufsprozess, bevor sie die eigene Wohnung oder das eigene Haus auf den Markt werfen. Dabei ist ein Immobilienverkauf mit großer finanzieller Tragweite verbunden. Vermeiden Sie daher „einfach einmal ein versuchsweises Inserat" zu schalten, sondern planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie genau!

Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark hat mit Frau Dr.iur. Susanne Schaffer, Beraterin des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark für Vermietung & Verkauf von Immobilien, spezielle Tipps zusammengestellt.

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