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Der OGH hat in einem Einzelfall im Vollanwendungsbereich des MRG die Beurteilung, dass die Errichtung einer – für einen Lifteinbau aus feuerpolizeilichen Gründen notwendigen – Brandschutzwand anstelle eines Vorzimmerfensters den Umfang der von einem Mieter zu duldenden Maßnahmen nicht überschreite,
gebilligt. Da das Vorzimmer kein Aufenthaltsraum sei und eine teilweise Kompensation durch die Herstellung von Lichtöffnungen erreicht werden hätte können, bedeute es keine Überschreitung des dem (Rekurs-)Gericht eingeräumten Ermessens, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen dem Schonungsprinzip entsprechen.

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Ein Fall aus der Praxis: Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Betreiber eines Cafés. Eines Tages erhält der Vermieter Post mit der Information, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Lokal (illegale) Glückspielautomaten betrieben werden, und dass derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, der dies in seinem Verfügungsbereich erlaubt.

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