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Aktuelles

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Anders als der private Grundstücksverkauf, der mit 30 % Immobilienertragsteuer besteuert wird, fällt der gewerbliche Grundstückshandel unter den normalen Einkommensteuersatz mit bis zu 55 %. Weiters unterliegt der gewerbliche Grundstückshandel der gesetzlichen Sozialversicherung, und es gibt keine Herstellerbefreiung.

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Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung daran erinnert, dass ein Maklervertrag grundsätzlich auch stillschweigend abgeschlossen werden kann. Die Unterfertigung eines Besichtigungsscheins ist damit keine zwingende Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem abschließenden Interessenten im Falle des Vermittlungserfolgs.

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Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. „Liebhaberei“ hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen.

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