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Gemäß § 30 EStG kann bei privaten Grundstücksveräußerungen die Hauptwohnsitzbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein „Eigenheim oder eine Eigentumswohnung“ veräußert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was unter dem Begriff der „Eigentumswohnung“ zu verstehen ist.

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Wenn die elektrische Anlage einer Wohnung nicht dem Elektrotechnikgesetz (ETG 1992) entspricht oder wenn darüber keine oder keine einwandfreie Dokumentation gemäß § 7a ETV 2002 vorliegt, ist von der Unbrauchbarkeit der Wohnung im Sinnes des des § 15a Abs. 2 Satz 3 MRG auszugehen. Der Mieter ist in diesem Fal zu einer Mietzinsminderung legitimiert, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) feststellte.

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Der OGH hat sich erneut mit dem Recht des Mieters in der Vollanwendung des MRG, bauliche Veränderungen im Mietgegenstand vorzunehmen, befasst. Für die positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 MRG (Verkehrsübung und wichtiges Interesse des Mieters) ist der Mieter behauptungs- und beweispflichtig.

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