Bei privaten Grundstücksveräußerungen selbst gebauter Gebäude wird in der Regel angenommen, dass der Gewinn der Immobilienertragsteuer von 30% unterliegt. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass bestimmte Handlungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können und der laufende Einkommensteuertarif mit einem Steuersatz von bis zu 55% zur Anwendung gelangt.
Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG für die Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung erforderlichen Schriftform näher auseinandergesetzt.
Viele Vermieter werden zu den wirtschaftlichen COVID-19-Opfern zählen, etwa weil eingemietete Geschäfte geschlossen bleiben müssen oder weil Wohnungsmieter arbeitslos geworden sind. Das BMF hat sofort mit steuerlichen Erleichterungen reagiert, die helfen sollen, krisenbedingte Liquiditätsprobleme zu mildern und den erwarteten Einkommenseinbußen 2020 gerecht zu werden.
Der OGH hat aus Anlass der Anfechtung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft zur individuellen Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegenüber der Bauträgerin und WE-Organisatorin Feststellungen getroffen.
Seit 2016 gilt eine gesetzliche, durch die Grundanteilsverordnung ergänzte Regelung für die pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft bzw. Wohnung in Grund und Boden und Gebäude. Diese Vorgabe ist somit wesentlich für die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA).
Der OGH hatte sich neulich mit der Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung eines Wintergartens auf einer einem WE-Objekt zugehörigen Dachterrasse zu befassen und hat hierbei Grundsätze in Erinnerung gerufen.
Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.
Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.