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Bei privaten Grundstücksveräußerungen selbst gebauter Gebäude wird in der Regel angenommen, dass der Gewinn der Immobilienertragsteuer von 30% unterliegt. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass bestimmte Handlungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können und der laufende Einkommensteuertarif mit einem Steuersatz von bis zu 55% zur Anwendung gelangt.

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Viele Vermieter werden zu den wirtschaftlichen COVID-19-Opfern zählen, etwa weil eingemietete Geschäfte geschlossen bleiben müssen oder weil Wohnungsmieter arbeitslos geworden sind. Das BMF hat sofort mit steuerlichen Erleichterungen reagiert, die helfen sollen, krisenbedingte Liquiditätsprobleme zu mildern und den erwarteten Einkommenseinbußen 2020 gerecht zu werden.

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Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.

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