Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 21. März 2024 in Gestalt des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2024 (HaftRÄG 2024) durch die Schaffung eines § 1319b ABGB die Haftung für Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste neu geregelt.
Der OGH hatte sich mit einer Kündigung eines Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 Fall 1 MRG wegen eines im Mietgegenstand aufgetretenen Schimmelbefalls zu befassen.
Nachdem es vor dem Hintergrund einer zurzeit hohen Inflation bis zuletzt ein heftiges politisches Tauziehen um eine sogenannte „Mietpreisbremse“ gegeben hat, wird nun doch mit 1. April 2023 die mit dem RichtWG geregelte Anpassung der Richtwerte mietrechtliche Wirksamkeit erlangen. Dieser Beitrag informiert Sie über die Änderungen und die damit verbundenen Konsequenzen – vor allem im Hinblick auf die Vorschreibung der angehobenen Hauptmietzinse – im Detail.
Der OGH hatte sich im Zusammenhang mit der Ermittlung des zulässigen Richtwertmietzinses erneut mit Auswirkungen von Lärmbeeinträchtigungen auf die Qualität einer Lage (Wohnumgebung) zu befassen.
Der OGH hatte sich rezent mit der Frage der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung im Wohnungseigentum zu befassen. Wenn kein Verwalter bestellt ist, kann der Mehrheitseigentümer in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft handeln.
Der OGH hatte sich mit einem von einer Mieterin (unter anderem) aufgrund eines fehlenden Elektrobefunds geltend gemachten Mietzinsminderungsanspruch zu befassen. Liegt keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage den Anforderungen entspricht.